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Zuständigkeiten
Für öffentliche Gebäude gilt grundsätzlich:
Die Eigentümerin / der Eigentümer ist dafür zuständig, dass vom Gebäude keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für die Nutzerinnen und Nutzer ausgehen. Die Eigentümerin / der Eigentümer ist bei Problemen daher zuständig für eine Belastungsermittlung, Ursachensuche und Sanierung und hat die gesetzlichen Regelwerke (z. B. PCB-Richtlinie) zu beachten.
Bei öffentlichen Gebäuden ist die Eigentümerin / der Eigentümer in vielen Fällen auch gleichzeitig der Einrichtungsträger. In vielen Fällen ist das die Kommune.
Bei schulischen Einrichtungen gibt es auch Zuständigkeiten für die Schulleitung und ggf. auch für das Schulministerium bzw. die Bezirksregierung als Arbeitgeber der Lehrerinnen und Lehrer. Diese müssen die Eigentümerin / den Eigentümer (ggf. auch den Arbeitsschutz) über aufgetretene Probleme (so weit sie sie nicht selbst beheben können) unterrichten und evtl. erste Schutzmaßnahmen für die Betroffenen ergreifen (Lüftung, andere Raumnutzung, …). Sie können sich dabei vom Gesundheitsamt unterstützen lassen.
Entsprechend gestalten sich die Verantwortlichkeiten bei den Tageseinrichtungen für Kindern oder der Leitung bzw. Betreiberinnen / Betreiber anderer öffentlicher Gebäude und Einrichtungen.
Die Zuständigkeiten bei öffentlichen Gebäuden sind in übersichtlicher Form in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Verantwortliche / Juristische Person |
Zuständig für |
---|---|
Eigentümerin / Eigentümer
bzw. von diesen vertraglich eingesetzte Verwaltung; bei Gebäuden im Eigentum von Kommunen: Einrichtungsträger |
Belastungsermittlung, Ursachenforschung, Sanierung; z. B. Einhaltung von rechtlichen Regelungen (u. a. bautechnische Bestimmungen wie PCB-, PCP-, Asbest-Richtlinie); verantwortlich dafür, dass vom Gebäude keine Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen (i. S. der §§ 3, 16, 56 und 87 der Bauordnung NRW). |
Schulleitung Kita-Leitung Amtsleitung Betreiberin / Betreiber |
Anzeige von Mängeln an die Gebäudeverantwortlichen (s. Eigentümerin / Eigentümer); Schutzmaßnahmen für Gebäudenutzerinnen / Gebäudenutzer (ggf. in Zusammenarbeit / Abstimmung mit der Eigentümerin / dem Eigentümer) wie z. B. Lüften, Reinigen, Raumnutzungsänderungen; ggf. Einbeziehung des Arbeitsschutzes. |
Gesundheitsamt | Gesundheitliche Bewertung der Situation vor Ort und ggf. von Messwerten; Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen nach § 10 ÖGDG NRW (z. B. Lüftung, Reinigung, Raumnutzungsänderung oder –untersagung); kann sowohl vom kommunalen Eigentümer als auch vom Einrichtungsträger oder der Einrichtungsleitung einbezogen werden. |
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) | Fachliche umweltmedizinische Unterstützung der Gesundheitsämter (auf Anfrage des Gesundheitsamtes). |
Für private Gebäude gilt grundsätzlich:
Bei privaten Gebäuden muss zwischen Eigenheimen, Mietwohnungen und Büroräumen unterschieden werden. Für Eigenheime ist die Eigentümerin / der Eigentümer verantwortlich.
Selbiges gilt für die bauliche Ausstattung von Mietwohnungen. Auch hier ist in der Regel die Eigentümerin / der Eigentümer verantwortlich. Ausgenommen sind hingegen beispielsweise Problemstellungen, die durch Ausstattungs- oder Einrichtungsgegenstände oder auch durch ein fehlerhaftes Verhalten auftreten (z. B. mangelnde Heizung und Lüftung der Räumlichkeiten durch die Mieterin / den Mieter).
Bei Büroräumen ist, je nach Quelle des Problems, die Gebäudeeigentümerin / der Gebäudeeigentümer (z. B. bei baulichen Mängeln) oder die Betreiberin / der Betreiber (z. B. bei der Ausstattung der Räume, aber auch die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes) verantwortlich. Dies muss im Einzelfall betrachtet werden. Die Luft in Büroräumen wird genauso wie in Aufenthaltsräumen bewertet.
Die Zuständigkeiten für private Gebäude sind in übersichtlicher Form in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Verantwortliche / Juristische Person |
Zuständig für |
---|---|
Eigentümerin / Eigentümer bzw. von diesem vertraglich eingesetzte Verwaltung |
Belastungsermittlung, Ursachenforschung, Sanierung; z. B. Einhaltung von rechtlichen Regelungen (u. a. bautechnische Bestimmungen wie PCB-, PCP-, Asbest-Richtlinie); verantwortlich dafür, dass vom Gebäude keine Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen (i. S. der §§ 3, 16, 56 und 87 der Bauordnung NRW). |
Mieterin / Mieter Betreiberin / Betreiber |
Anzeige von Mängeln an die Gebäudeverantwortlichen (s. Eigentümerin / Eigentümer); Schutzmaßnahmen für Gebäudenutzerin / Gebäudenutzer (ggf. in Zusammenarbeit / Abstimmung mit Eigentümerin / Eigentümer) wie z. B. Lüften, Reinigen, Raumnutzungsänderungen; ggf. Einbeziehung Arbeitsschutz. |
Gesundheitsamt | Umweltmedizinische Beratung möglich. |
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) | Fachliche umweltmedizinische Unterstützung der Gesundheitsämter (auf Anfrage des Gesundheitsamtes). |
Darüber hinaus haben die Gemeinden die Pflicht, auf die Beseitigung von Missständen an Wohnraum hinzuwirken.
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