Sprungmarken:

Barrierefreiheit-Informationen:

Asbest

Asbestzement-Platten

Als Außenwandverkleidung waren diese Asbestzement-Platten keine Gefahr. Beim Abbruch können sie Asbestfasern freisetzen.

Asbest ist nach dem Gefahrstoffrecht in die höchste Kategorie der krebserzeugenden Stoffe (K1A) eingestuft worden. Über die Atemluft aufgenommene Asbestfasern können sich im Körper anreichern und Ursache für chronische Erkrankungen sein. Das Risiko steigt u.a. mit der Höhe der Asbestfaserkonzentration in der eingeatmeten Luft und mit der Einwirkungsdauer.

Asbest ist ein faseriges Erdgestein (mineralische Herkunft). Aufgrund seiner positiven technischen Eigenschaften wurde Asbest vor allem in den 1960er und 1970er Jahren in unterschiedlichen Produkten des Baubereichs eingesetzt. Seit dem 31. Oktober 1993 besteht in Deutschland ein Herstellungs-, Inverkehrbringungs- und Verwendungsverbot, das in der Chemikalienverbotsverordnung festgelegt ist. Auch wenn Asbest nicht mehr eingesetzt werden darf, können Asbestfasern im Zuge von Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen durch Verschleiß oder Beschädigungen freigesetzt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass bislang noch keine detaillierten Angaben zur Verbreitung von Asbest in Bauprodukten vorliegen. Asbesthaltige Produkte erkennt man an der weißgrauen bis grauen Farbe, an der stumpfen Oberfläche und den abstehenden Faserbüscheln an den Bruchkanten. Bei einigen Bauprodukten können Kennungsnummern oder Prägestempel vorliegen, die Hinweise liefern, wie z.B. „DIN EN 588“ bei Rohren, „AF“ (asbestfrei) bei Platten aus Faserzement oder „NT“ (neue Technologie) bei Formstücken. Weitgehend bekannt ist die Verwendung von Asbest in Dach- und Fassadenplatten oder auch Brandschutzisolierungen. Weniger bekannt dagegen ist z. B. die Verwendung von Asbest in Bodenbelägen, Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern. Der Umgang mit asbesthaltigen Bauprodukten ist in der Gefahrstoffverordnung, in der Asbest-Richtlinie sowie in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 und 910 geregelt. Die Produkte werden nach ihrem Gefährdungspotenzial in schwach gebundene und fest gebundene Asbestprodukte unterteilt:

  • Schwachgebundene Asbestprodukte haben einen Asbestgehalt von 20 % bis 100 % und sind relativ weich. Sie befinden sich größtenteils im Bereich des Brand- und Wärmeschutzes (z.B. Asbestschnüre, asbesthaltige Leichtbauplatten („Promabest“) und Asbestpappen). Für solche Produkte in Gebäuden ist in der Asbest-Richtlinie NRW die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Sanierungsdringlichkeit geregelt. Es dürfen nur Fachfirmen mit der notwendigen Sachkunde für die Sanierung bzw. Entsorgung beauftragt werden. Die Sanierungsdringlichkeit ist von unterschiedlichen Faktoren wie z. B. der Nutzung der Räumlichkeiten, ob Kinder in den Räumen leben und der Beschaffenheit sowie dem Zustand des Asbestproduktes abhängig.
  • Fest gebundene Asbestprodukte haben einen Asbestgehalt bis ca. 15 %. Hierbei handelt es sich größtenteils um Mischungen von Asbest und Zement (z.B. Platten für Dächer und Fassaden, Lüftungsrohre, Fensterbänke). Bei sonstigen Asbestprodukten, die nicht den vorhergehenden Kategorien entsprechen, ist das Faserfreisetzungspotenzial vergleichend zu bewerten. So gelten z.B. Vinylasbestplatten (sog. Flexplatten) und IT-Dichtungen (Gummi-Asbest-Dichtungen) als fest gebundene Produkte.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Unterscheidung „schwach“ und „fest“ gebunden kein ausreichendes Kriterium ist, um mögliche gesundheitliche Gefährdungen zu beurteilen. Es wird daher zusätzlich zur Beurteilung einer möglichen Exposition und Gesundheitsgefährdung, die bei der Durchführung verschiedener Tätigkeiten zu erwartende Faserfreisetzung herangezogen. Gefährdungen durch Asbest können ganz allgemein bei größeren Eingriffen in ältere Bausubstanz (z. B. Abbruch von Wänden, Erneuerung von Deckenverkleidungen, Aufnahme von Fußböden usw.) auftreten. Auch alte asbesthaltige Nachtspeicherheizungen können Asbestfasern freisetzen. Zudem ist zu beachten, dass auch bei geringen Asbestgehalten in Bauteilen bei unsachgemäßem Umgang nennenswerte Faserfreisetzungen erfolgen können.

Da Asbest im Baubestand nach wie vor ein großes Problem darstellt - etwa 84 % der aktuellen Wohngebäude in Deutschland wurden vor dem Asbestverbot erbaut, wurde in 2017 von den damaligen Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Nationale Asbestdialog ins Leben gerufen. Im Rahmen des Dialogs entstand eine Asbestleitlinie mit Empfehlungen zur Vereinheitlichung der Herangehensweise bei Baumaßnahmen mit asbesthaltigen Bauteilen an und in Gebäuden.

Weiterführende Informationen:

Links verweisen auf externe Seiten und öffnen ein neues Fenster